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Darlehen / Kredit: Zinsübernahme durch Arbeitgeber
Gewährt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen, besteuert der Fiskus die Zinsvorteile als Sachbezug. Das gilt aber nur, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (in der Regel der Kalendermonat) 2.600 EUR übersteigt. Dabei geht das Finanzamt von einem Zinsvorteil aus, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich klargestellt, dass die 5%-Grenze nicht als absolute Wertfestsetzung zu verstehen ist. Liegt der marktübliche Zinssatz unter 5 %, ist danach kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen, wenn dieser Zinssatz der Darlehensvereinbarung zugrunde gelegt wird. Jetzt hat der BFH entschieden, dass sog. Zinsausgleichszahlungen, die der Arbeitgeber unmittelbar an den Darlehensgeber (z.B. die Bank) auf ein vom Arbeitnehmer selbst aufgenommenes Darlehen leistet, stets und in voller Höhe lohnsteuer pflichtiger Arbeitslohn sind.
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