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Rücktritt vom Grundstückskauf keine außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen, als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands.
Das Finanzgericht Köln lehnt es leider ab, die Kosten für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags (z.B. Rechtsanwalts- und Notarkosten sowie Schadensersatz) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das gilt sogar, wenn der Käufer aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Die Richter begründen das damit, dass es sich um nicht abziehbare Krankheitsfolgekosten handle. Zu den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Krankheitskosten gehören nur Aufwendungen, die unmittelbar zur Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglicher zu machen. Dazu gehören z.B. Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung. Der Ehemann hält diese Sichtweise für zu eng und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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